Die Kontrolle der Arbeitssicherheit und des Schutzes der Mitarbeitergesundheit ist im §21 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes festgelegt und obliegt der staatlichen Verantwortung. In der Regel beauftragen die Ministerien der Bundesländer nachgeordnete Behörden wie das Gewerbeaufsichtsamt, um die Überwachung des Arbeitsschutzes durchzuführen. Vertreter der Unfallversicherungsträger sind ebenfalls befugt, Betriebskontrollen durchzuführen, sei es in Betrieben oder an externen Arbeitsplätzen.
Die Kontrolleure überprüfen in der Regel stichprobenartig oder auf einen konkreten Anlass hin, ob die Unternehmen die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und zum Schutz der Mitarbeitergesundheit einhalten. Die Besuche finden normalerweise am Standort des Unternehmens statt. Es ist jedoch auch möglich, dass das Unternehmen schriftlich aufgefordert wird, eine Gefährdungsbeurteilung und andere Arbeitsschutzmaßnahmen zu belegen. Wenn ein solches Schreiben per Post zugestellt wird, muss das Unternehmen belegen, welcher Betriebsarzt mit welchem Betreuungsmodell beauftragt wurde.