Betriebsärztliche Betreuung für Ihr Team!

Gesunde Mitarbeiter,
Gesundes Unternehmen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung und Betreuung nach DGUV

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Ihren Anforderungen

Rechtssicherheit für Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht

Betriebsärztliche Sprechstunde

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Rechtssicherheit für
Berufsgenossenschaft
und
Gewerbeaufsicht

Betriebsärztliche
Sprechstunde

Dr. med. Anke Sander

Zuverlässige Betreuung: Über 10 Jahre Erfahrung als Fachärztin im Einsatz
Mein Ziel ist es, die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu erhalten, potenzielle Gefahren und berufsbedingte Erkrankungen zu minimieren und die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Mit Augenmaß und Fachwissen arbeite ich daran, Ihre unternehmerischen Bedürfnisse zu erfüllen und Ihr Unternehmen auf gesunde Beine zu stellen.
Ihre Betriebsärztin,
Dr. med. Anke Sander

Unsere Leistungen im Überblick

Betriebsärztliche Grundbetreuung
Betriebliches Eingliederungs­management (BEM)
Betriebsbegehung
Betriebliches Gesund­heits­manage­ment
Ganzheitliche Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbmedVV und AMR 3.3
Beratung zur Gefährdungs­beurteilung
Betriebsärztliche Sprechstunde
Eignungs­untersuchung
Impfung
Arbeitssicherheitsausschuss

Team

Dr. med. Anke Sander

Ärztin
Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie, Lipodologin (DGFF), Betriebsmedizin, Präventivmedizin (DAPM)

Jessika Gehrke

MFA
Arbeitsmedizinische Assistentin

Nadja Kieslich

MFA
Arbeitsmedizinische Assistentin

Frau Kunz- Dreit

Assistentin Hygieneausführung

Jörg Kaufmann

Facility Manager
Garten/ Betriebstechnik/ Kurier

Häufige Fragen

  • Wie führe ich als Unternehmer einer Gefährdungsbeurteilung durch?

    Es ist die Verantwortung jedes Unternehmers, eine Gefährdungsbeurteilung für seine Firma durchzuführen. Diese Beurteilung gibt dem Unternehmer die Möglichkeit, Arbeitsplätze und Abläufe sicherer und gesundheitsgerechter zu gestalten, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu erhalten und das Wohlergehen des Unternehmens zu steigern.

    Die genaue Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist nicht detailliert durch das Gesetz vorgeschrieben. Informationen über Gefährdungen können z.B. durch Begehungen der Arbeitsstätte und Gespräche mit den Mitarbeitern erlangt werden.

    Um die Gefährdungsbeurteilung zu strukturieren, können individuelle Vorlagen und Checklisten von der zuständigen Berufsgenossenschaft verwendet werden. Die ausgefüllten Dokumente ergänzen die allgemeinen Unterlagen des Unternehmens zum Thema Arbeitssicherheit.

    Unterstützt wird der Unternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt. Die Vorschriften erlauben verschiedene Vorgehensweisen je nach Branche, Arbeitsplatz und örtlichen Gegebenheiten. Obwohl es keinen „richtigen“ Weg für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung gibt, sind bestimmte Grundsätze verbindlich.

  • Kann ich bei Ihnen auch weitere Untersuchungen wie z.B. Tauchtauglichkeitsuntersuchung oder Führerscheinuntersuchung?

    Sie erhalten durch uns eine Vielzahl von Untersuchungen:

    • Alle arbeitsmedizinischen Vorsorgen
    • Allgemeine Beratungen
    • BEM-Beratungen
    • Suchtmedizinische Beratungen
    • Eignungsuntersuchungen/Einstellungsuntersuchungen
    • Eignungsprüfungen für Taucher (Tauchtauglichkeit/G31)
    • Führerscheinuntersuchungen für PKW, LKW, Taxis, Bussen und Motorrädern
    • Bootsführerschein
    • Strahlenschutzuntersuchungen
    • Mutterschutzberatungen/Individuelle Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG
    • Impfungen

    …und noch sehr viel mehr!

    Eine Übersicht über unsere Leistungen finden sie hier.

    Um einen Termin in unserer Praxis zu vereinbaren, kontaktieren Sie uns bitte direkt.

  • Wie wird das notwendige Zeitvolumen für die Grundbetreuung in meinem Unternehmen festgelegt?

    Zur Gewährleistung einer effektiven Betriebsbetreuung haben die Unfallversicherungsträger die Unternehmen anhand ihrer Wirtschaftszweige in drei Gefährdungsgruppen eingeteilt. Für jede Gruppe wurde der Umfang der Grundbetreuung pro Jahr und Mitarbeiter zwischen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit individuell aufgeteilt, wie folgt:

    • Gruppe 1: 2,5 Stunden/Jahr/Beschäftigtem
    • Gruppe 2: 1,5 Stunden/Jahr/Beschäftigtem
    • Gruppe 3: 0,5 Stunden/Jahr/Beschäftigtem

    Die Zuweisung eines Unternehmens zu einer bestimmten Betreuungsgruppe erfolgt anhand von Tabellen, die in Abschnitt 4 – Anlage 2 der DGUV-Vorschrift 2 zu finden sind. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen bei der Grundbetreuung berücksichtigt werden. Ein Mindestvolumen von 20% des Gesamtumfangs der Grundbetreuung oder 0,2 Stunden für Gruppe 3 wurde für die Arbeit von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit festgelegt. Es ist auch die individuelle Notwendigkeit von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten im Unternehmen zu berücksichtigen.

  • Wie wird die betriebsärztliche Betreuung in der Praxis umgesetzt?

    Nach Festlegung des Betreuungsumfangs und Klärung aller Modalitäten und Fragen erhalten Sie den unterschriebenen Vertrag über die Bestellung des Betriebsarztes als Nachweis gegenüber den Behörden. Wir vereinbaren mit Ihnen Termine für die Betreuung vor Ort oder in unserer Praxis entsprechend Ihrer Anforderungen.

    Der Betriebsarzt nimmt an ASA-Sitzungen und Betriebsbegehungen teil, führt Sprechstunden in Ihrem Betrieb durch und berät Mitarbeiter und Unternehmer in allen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes.

    Bei dringendem Beratungsbedarf – z.B. bei Arbeitsunfällen, Schwangerschaft, Eingliederungsmaßnahmen oder besonderen Vorkommnissen sind wir für Sie telefonisch, telemedizinisch und per Mail immer auch kurzfristig erreichbar.

  • Was versteht man unter einer Gefährdungsbeurteilung?

    Das Ziel einer Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG besteht darin, Gefährdungen bei der Arbeit frühzeitig zu erkennen und diese zu verhindern, noch bevor Unfälle am Arbeitsplatz auftreten oder die Gesundheit der Mitarbeiter Schaden nimmt. Gefährdungen können zum Beispiel auftreten:

    • bei der Nutzung von Maschinen, etwa in einem Handwerksbetrieb
    • beim Kontakt mit Gefahrstoffen, etwa in einem Unternehmen der Pharmaindustrie
    • bei Kontakt mit Biostoffen, etwa in einem Krankenhaus
    • Durch psychische Belastungen bei der Arbeit

    Durch die Gefährdungsbeurteilung soll die Gesundheit der Beschäftigten geschützt werden.

    Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die die daraus abgeleiteten Maßnahmen werden vom Unternehmer unter Beratung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit erstellt und müssen bei Bedarf schriftlich nachgewiesen werden können. Sie muss regelmäßig aktualisiert und angepasst werden.

  • Erfolgt eine Überprüfung der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung?

    Die Kontrolle der Arbeitssicherheit und des Schutzes der Mitarbeitergesundheit ist im §21 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes festgelegt und obliegt der staatlichen Verantwortung. In der Regel beauftragen die Ministerien der Bundesländer nachgeordnete Behörden wie das Gewerbeaufsichtsamt, um die Überwachung des Arbeitsschutzes durchzuführen. Vertreter der Unfallversicherungsträger sind ebenfalls befugt, Betriebskontrollen durchzuführen, sei es in Betrieben oder an externen Arbeitsplätzen.

    Die Kontrolleure überprüfen in der Regel stichprobenartig oder auf einen konkreten Anlass hin, ob die Unternehmen die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und zum Schutz der Mitarbeitergesundheit einhalten. Die Besuche finden normalerweise am Standort des Unternehmens statt. Es ist jedoch auch möglich, dass das Unternehmen schriftlich aufgefordert wird, eine Gefährdungsbeurteilung und andere Arbeitsschutzmaßnahmen zu belegen. Wenn ein solches Schreiben per Post zugestellt wird, muss das Unternehmen belegen, welcher Betriebsarzt mit welchem Betreuungsmodell beauftragt wurde.

  • Was wird unter betrieblicher Gesundheitsförderung verstanden?

    Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung tragen nicht nur zur körperlichen und geistigen Gesundheit der Mitarbeiter bei, sondern auch zur Steigerung der Identifikation und Motivation. Sowohl interne als auch externe Maßnahmen im Unternehmen können eine große Wirkung erzielen. Unterstützung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen bieten Betriebsärzte, Krankenkassen und Rentenversicherungen, die über die verschiedenen Möglichkeiten und ihre Wirksamkeit beraten.

  • Gibt es die Möglichkeit neben einem Betriebsarzt auch eine Sicherheitsfachkraft zu bestellen?

    Unser Betreuungsmodell beinhaltet stets eine betriebsärztliche Betreuung. Wir kooperieren jedoch regelmäßig mit verschiedenen Partnern im Bereich Arbeitssicherheit und können Ihnen gerne Empfehlungen geben, an wen Sie sich bei Bedarf vertrauensvoll wenden können.

  • Warum ist betriebsärztliche Betreuung für Unternehmen von Bedeutung?

    Die Thematik von Prävention und Gesundheit am Arbeitsplatz gewinnt für immer mehr Arbeitgeber an Bedeutung. Dies liegt insbesondere an der zunehmenden Arbeitsbelastung, dem anhaltenden Fachkräftemangel und dem demografischen Wandel. Wenn die Geschäftsleitung Prävention und Gesundheitsförderung ernst nimmt, fühlen sich die Mitarbeiter in guten Händen und geschätzt. Dies trägt zu einer positiven Arbeitsatmosphäre bei, erhöht die Motivation, stabilisiert die geistige und körperliche Gesundheit und bindet qualifizierte Arbeitnehmer an das Unternehmen. Die Reduzierung von krankheitsbedingten Fehlzeiten ist ein weiterer positiver Effekt.

    Unabhängig von der Branche, in der ein Unternehmen tätig ist, ist die Bestellung eines Betriebsarztes gesetzlich vorgeschrieben, sobald mindestens ein Angestellter beschäftigt wird. Wenn die verschiedenen Vorschriften ignoriert werden, können kurz- oder langfristig Konsequenzen seitens der Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsämter und anderer Behörden drohen, die das Unternehmen erheblich finanziell beeinträchtigen können. Ohne schriftliche Bestellung eines Betriebsarztes ist auch die Einführung eines Qualitätsmanagements nach EFQM oder ISO 9001 nicht möglich.

  • Was sind die Zuständigkeiten des Betriebsarztes?

    Der Betriebsarzt ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes und unterstützt den Arbeitgeber in allen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes, er berät zuarbeitsbedingten Erkrankungen, Berufskrankheiten und zur Unfallvermeidung.  Der Unternehmer ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter im Betrieb sich an die Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung halten. Der Betriebsarzt informiert die Arbeitnehmer über die Gefahren für ihre Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und berät den Arbeitgeber bei Gefährdungsbeurteilung. Darüber hinaus nimmt der Betriebsarzt an Betriebsbegehungen und ASA-Sitzungen teil und führt Sprechstunden durch, in denen medizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß ArbmedVV und andere Untersuchungen stattfinden. Hierbei steht die ärztliche Beratung im Vordergrund. Außerdem werden abhängig von den Gefährdungen technische Untersuchungen wie Seh- und Hörtests bei den Mitarbeitern durchgeführt.

  • Welche Regelungen betreffen das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die DGUV Vorschrift 2?

    Für Unternehmen mit mindestens einem sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter gilt: Jeder Mitarbeiter muss durch einen Betriebsarzt betreut werden (§2 ASiG). Darüber hinaus muss jeder Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen (§5 ASiG). Die Übertragung von Aufgaben wird in §3 und §6 des ASiG geregelt.

    Die DGUV Vorschrift 2 verfolgt das Ziel, Maßnahmen gegen Arbeitsunfälle zu treffen, arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten zu verhindern sowie gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen zu vermeiden. Die Vorschrift beschreibt die Formen der Betreuung, die in der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung angeboten werden, sowie die Inhalte jeder Betreuungsform. Für kleine und Kleinstbetriebe gelten vereinfachte Betreuungsmodelle.

  • Welche Arten der Betreuung stehen zur Verfügung und welche ist optimal für mein Unternehmen geeignet?

    In der Regel sind Betriebsärzte in größeren Unternehmen (>3000 Mitarbeiter) fest angestellt. Kleinere Unternehmen hingegen haben die Möglichkeit, externe Betriebsärzte zu beauftragen. Abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter im Betrieb können verschiedene Betreuungsmodelle gewählt werden:

    Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern können zwischen der Regelbetreuung und der bedarfsorientierten Betreuung (Unternehmermodell) wählen.

    Die Regelbetreuung variiert je nach Unternehmensgröße: Bei einem Betrieb mit bis zu 10 Beschäftigten besteht sie aus Grund- und anlassbezogener Betreuung. Bei 10 bis 50 Mitarbeitern besteht die Regelbetreuung aus Grund- und bedarfsorientierter Betreuung.

    In Betrieben mit mehr als 50 Mitarbeitern gibt es keine Wahlmöglichkeit: Es gibt nur Grund- und bedarfsorientierte Betreuung. Ein Unternehmermodell ist in diesem Fall nicht verfügbar.

    Die Grundbetreuung stellt die Basisleistungen des Arbeitssicherheitsgesetzes sicher. Die Aufgaben der Grundbetreuung werden in Anhang 3 zur DGUV V2 ausführlich beschrieben. Die Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit soll den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes beraten, ihn unterstützen und motivieren. Für die Grundbetreuung eines Betriebs gelten je nach Branche feste Einsatzzeiten.

    Die anlassbezogene Betreuung verpflichtet den Unternehmer, bei besonderen Anlässen einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu konsultieren. Beispiele für besondere Anlässe sind in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 DGUV Vorschrift 2 aufgeführt.

    Die bedarfsorientierte Betreuung passt sich den speziellen Erfordernissen des jeweiligen Betriebs an und richtet sich nach der Art und Größe des Betriebs.

    Das Unternehmermodell ist nur für Unternehmen mit maximal 50 Mitarbeitern als Alternative zur Regelbetreuung verfügbar. Nicht alle Berufsgenossenschaften bieten das Unternehmermodell an. Der Unternehmer muss aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden sein und sich durch Kompetenzzentren zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes schulen lassen. Er führt die Gefährdungsbeurteilung selbst oder mit der Unterstützung durch externe Fachkräfte durch.

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