Das Ziel einer Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG besteht darin, Gefährdungen bei der Arbeit frühzeitig zu erkennen und diese zu verhindern, noch bevor Unfälle am Arbeitsplatz auftreten oder die Gesundheit der Mitarbeiter Schaden nimmt. Gefährdungen können zum Beispiel auftreten:

Durch die Gefährdungsbeurteilung soll die Gesundheit der Beschäftigten geschützt werden.

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die die daraus abgeleiteten Maßnahmen werden vom Unternehmer unter Beratung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit erstellt und müssen bei Bedarf schriftlich nachgewiesen werden können. Sie muss regelmäßig aktualisiert und angepasst werden.